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BVerwG - Entscheidung vom 31.08.2006

5 B 72.06

BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 5 B 72.06

DRsp Nr. 2006/23563

Gründe:

Der Kläger hat seine als Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2005 ausgelegten Anträge (Schriftsätze vom 18. Juni 2006 und 3. August 2006), die auch nicht als Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. Juli 2005 zu werten waren, mit Schriftsatz vom 28. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die mangels Erfolgsaussicht nicht hätte gewährt werden können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 ZB 05.2234