BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 10 B 54.06
DRsp Nr. 2006/23536
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen.
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 CE 06.1421
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