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BVerwG - Entscheidung vom 24.08.2006

10 B 1.06

BVerwG, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen 10 B 1.06

DRsp Nr. 2006/23533

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

a) Die Beschwerde sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an,

ob bzw. inwieweit das Ortsrecht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer Auslegung über den Wortlaut hinaus - bzw. im Extremfall einer sachdienlichen Anwendung auch (scheinbar) "contra legem" - zugänglich ist.

Für diese Frage besteht kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf. Sie betrifft die Grenzen zulässiger Auslegung von Normen des dem Landesrecht zuzuordnenden kommunalen Satzungsrechts. Auslegungsregeln und allgemeine Grundsätze der Auslegung sind dem revisiblen Bundesrecht jedoch nur zuzuordnen, wenn und soweit sie der Anwendung von Bundesrecht dienen. Sie sind dagegen Teil des revisionsgerichtlicher Prüfung nicht unterliegenden Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ), wenn und soweit es sich wie hier um die Anwendung dieser Regeln und Grundsätze auf das Landesrecht handelt (Beschluss vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27 S. 10 m.w.N.).

b) Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage,

inwieweit das Berufungsgericht, zumal im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO , eine Entscheidung fällen kann, die erkennbar auch den Interessen der formal obsiegenden Partei in ihren tatsächlichen Auswirkungen objektiv nicht zu dienen geeignet ist, was umso mehr infrage steht, wo eine Befassung mit dem (erkennbaren) eigentlichen Anliegen der Kläger umgangen wird,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Mit ihr unterstellt die Beschwerde tatsächliche Feststellungen, die so vom Berufungsgericht nicht getroffen worden sind. Die Vorinstanz hat zwar die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Errichtung eines Revisionsschachts für die Kläger (geruchs-) schädlich ist. Es hat durch Bezugnahme auf seinen Zulassungsbeschluss vom 30. August 2005 aber auch betont, dass ein solcher Schacht für die Wartung der Haus- und Grundstücksanschlussleitungen im Falle einer Havarie dienlich sei. Die aufgeworfene Frage bräuchte daher in der gestellten Form in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden.

c) Soweit die Beschwerde darüber hinaus einen Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG ) rügt, beschränkt sie sich auf den Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung, ohne eine klärungsbedürftige Frage von fallübergreifender Bedeutung darzulegen.

2. Sollte die Beschwerde mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe die mangelnde technische Erforderlichkeit eines Revisionsschachts negiert bzw. weitgehend ignoriert, obgleich diese unstreitig sei, einen Verfahrensfehler geltend machen wollen, kann diese Rüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) gleichfalls keinen Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich ausdrücklich die Möglichkeit erwogen, dass ein Revisionsschacht aus technischen Gründen nicht erforderlich sei. Dass es diesen Umstand für unerheblich gehalten hat, ist eine Frage der materiellrechtlichen Würdigung und deshalb nicht geeignet, einer Verfahrensrüge zum Erfolg zu verhelfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 , § 47 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 231/05