BVerwG, Beschluss vom 18.08.2006 - Aktenzeichen 5 C 14.05
Gründe:
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Kläger und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO sind das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Kläger durch die Rücknahme ihrer Anträge auf Erteilung des Aufnahmebescheides das erledigende Ereignis herbeigeführt haben (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO ).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 , § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO .