BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 4 B 59.06
DRsp Nr. 2006/22881
Gründe:
Die vom Antragsteller als "Ausnahmebeschwerde" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LA 78/06
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