BVerwG, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 3 B 90.06
Gründe:
Die Beschwerden sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.