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BVerwG - Entscheidung vom 07.08.2006

6 B 42.06

BVerwG, Beschluss vom 07.08.2006 - Aktenzeichen 6 B 42.06

DRsp Nr. 2006/22775

Gründe:

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO >n.F.< Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht. Der Kläger formuliert keine Fragen von angeblich grundsätzlicher Bedeutung, sondern setzt sich im Sinne einer Revisionsbegründung mit der aus seiner Sicht unzutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs auseinander. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründet werden.

2. Die Verfahrensrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das angefochtene Urteil keine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzende Überraschungsentscheidung dar.

Es kann im Ergebnis einer den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Verhinderung eines Vortrages gleichkommen, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings nicht, dass das Gericht den Beteiligten bereits die möglichen Entscheidungsgrundlagen darzulegen hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f. m.w.N.). Das angefochtene Urteil stellt schon deshalb keine Überraschungsentscheidung dar, weil die Gesichtspunkte, die der Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Begründung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache anführt und an deren Vorbringen er angeblich gehindert wurde, in dem Verfahren vorgetragen waren. Der Kläger hatte bereits in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung die Auffassung vertreten, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil ein gewerbliches Überlassen vorliege, weil es an einem Überlassen von Waffen an Dritte fehle und weil die Gebühr gegen das Äquivalenz- sowie das Kostendeckungsprinzip verstoße. Mit diesen Erwägungen hat sich das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auseinander gesetzt. Es hat also keine nicht erörterten Gesichtspunkte zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes findet seine Grundlage in § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11526/05