BVerwG, Beschluss vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 2 B 22.06
Gründe:
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Zur Beantwortung der als vermeintlich rechtsgrundsätzlich dem Sinne nach aufgeworfenen Frage,
ob eine Unterbrechung der die Zulage berechtigenden Tätigkeit nach § 20 Abs. 5 Satz 1 EZulV zu einem Verlust der Zulage führe,
bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die Frage lässt sich - mit den Erwägungen des Berufungsgerichts - ohne weiteres unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Im Übrigen ergibt sich die unterschiedliche Rechtsfolge einer Unterbrechung der Dienstleistung bei einer Zulage nach § 20 Abs. 1 EZulV einerseits und bei einer Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV andererseits schon daraus, dass die Zulage nach Abs. 1 als feststehender Monatsbetrag gewährt wird, während die Zulage nach Abs. 5 in ihrer Höhe davon abhängt, wie viele Stunden der Beamte monatlich tatsächlich Dienst geleistet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG .