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BVerwG - Entscheidung vom 16.08.2006

10 B 50.06

BVerwG, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 10 B 50.06

DRsp Nr. 2006/22762

Gründe:

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2006 mit Schriftsatz vom 4. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 109/06