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BVerwG - Entscheidung vom 14.08.2006

7 B 47.06

BVerwG, Beschluß vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 7 B 47.06 - Aktenzeichen 7 PKH 2.06

DRsp Nr. 2006/22597

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Juni 2006 über die Versagung der Prozesskostenhilfe im Einzelnen dargelegt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegen. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, da es sich in einer Darstellung der von den Gründen des Senatsbeschlusses abweichenden Auffassung der Kläger erschöpft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 A 91.06