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BVerwG - Entscheidung vom 28.07.2006

5 B 30.06

BVerwG, Beschluß vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 5 B 30.06

DRsp Nr. 2006/22589

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO .

1. Dem angefochtenen Urteil haftet zunächst kein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) in Form eines Gehörsverstoßes (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) an.

a) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogenen hat, da es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden. Nur dann, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25, 137 [140]; seither ständige Rechtsprechung auch der Obersten Gerichtshöfe des Bundes).

Dem Beschwerdevorbringen ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass dem Oberverwaltungsgericht gleichwohl ein Gehörsverstoß unterlaufen ist. Es erschöpft sich in Mutmaßungen des sinngemäßen Inhalts, dass die vom Oberverwaltungsgericht durchgeführte Bewertung der klägerischen Gesprächsfähigkeiten auf einer Nichtbeachtung der in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2005 zum Ausdruck gebrachten Fähigkeiten des Klägers beruhen könne bzw. müsse; indessen setzt die Beschwerde damit lediglich ihre Bewertung an die Stelle der gerichtlichen Bewertung. Das Gehörsrecht schützt nicht davor, dass ein Tatsachengericht ein Beteiligtenvorbringen nach den das Beteiligtenvorbringen würdigenden Entscheidungsgründen anders bewertet als der Beteiligte.

Dies betrifft insbesondere die in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebrachte Bewertung der klägerischen Gesprächsfähigkeiten im Zusammenhang mit der vom Gericht protokollierten Unterhaltung des Klägers mit seiner Prozessbevollmächtigten. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht in den Urteilsgründen dargelegt, dass die im zweiten Teil der Anhörung gezeigten deutschen Sprachkenntnisse des Klägers besser als die im ersten Teil gezeigten seien, aber gleichwohl ebenso wenig den Anforderungen genügten, die an ein einfaches Gespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu stellen seien, weil zu keiner Zeit ein flüssiges Gespräch zustande gekommen sei, vielmehr ausschließlich nur Fragen gestellt und Antworten gegeben seien. Diese Darlegungen schließen es aus, dass das Oberverwaltungsgericht wesentliche Tatsachen unter Verletzung des klägerischen Gehörsrechts aus seiner Beurteilung ausgeblendet hätte.

b) Fehl geht auch der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den nach den vorstehenden Darlegungen von ihm zur Kenntnis genommenen Umstand, dass der Kläger in einem Teil des Gesprächs den gesetzlichen Anforderungen, ein einfaches Gespräch führen zu können, näher gekommen ist als in den übrigen Gesprächsteilen, damit erklärt, es liege nahe, dass sich der Kläger auf diesen eingegrenzten Themenkreis des familiären Bereichs besonders vorbereitet habe, weil der Umstand, dass eine solche umfangreiche Schilderung während der gesamten Anhörung geblieben sei, darauf deute. Darin liegt keine unzulässige Überraschungsentscheidung.

Nach den Urteilsgründen hatte das Gericht für die zuvor angesprochenen Themenkreise die Einschätzung offenbart, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierdurch nicht erfüllt seien; hieraus folgt keine Verpflichtung, die Bewertung des hier in Rede stehenden Themenkreises ebenfalls bereits in der mündlichen Verhandlung offen zu legen, und insbesondere ist der anwaltlich vertretene Kläger hierdurch nicht unzulässig gehindert worden, durch weitere Gesprächsbeiträge die Richtigkeit seiner Behauptung zu belegen, seine Fähigkeiten seien zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ausreichend und beruhten auf familiärer Vermittlung.

2. Fehl geht schließlich auch der Vorwurf, das angefochtene Urteil weiche von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 ab.

Die Beschwerde benennt keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von einem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen in der Behauptung, das Oberverwaltungsgericht sei - obgleich es, wie die Beschwerde nicht in Abrede stellt, die in der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4. September 2003 - BVerwG 5 C 33.02 und 5 C 11.03 -) entwickelten Maßstäbe für die Entscheidung bestätigend herangezogen hat (Berufungsurteil S. 7 f.) - bei der Subsumtion von den entwickelten Maßstäben abgewichen. Damit kann zulässig weder die Abweichungs- noch die Grundsatzrüge begründet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 26).

Dies betrifft insbesondere den Vorwurf der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe die Themen berufliche Tätigkeit, Tagesablauf und Anreise zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zum einfachen Themenkreis rechnen dürfen, weil den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keine abstrakte Aussage des Inhalts zu entnehmen ist, die vorbezeichneten Themen dürften zur Ermittlung der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, nicht angesprochen werden.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 3500/04