BVerwG, Beschluß vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 1 B 38.06 - Aktenzeichen 1 C 17.06
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates des Ausländers (hier: Nordkorea) mit der Begründung verneint werden kann, dass dem Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat möglich ist, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt (hier: Südkorea) und in dem ihm entsprechende Verfahren nicht drohen.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 17.06 fortgesetzt