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BVerwG - Entscheidung vom 28.07.2006

1 B 38.06

BVerwG, Beschluß vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 1 B 38.06 - Aktenzeichen 1 C 17.06

DRsp Nr. 2006/22583

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates des Ausländers (hier: Nordkorea) mit der Begründung verneint werden kann, dass dem Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat möglich ist, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt (hier: Südkorea) und in dem ihm entsprechende Verfahren nicht drohen.

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 17.06 fortgesetzt

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 09.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 854/05