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BVerwG - Entscheidung vom 03.08.2006

1 B 20.06

BVerwG, Beschluß vom 03.08.2006 - Aktenzeichen 1 B 20.06

DRsp Nr. 2006/22582

Gründe:

Die Beschwerde des allein noch das Verfahren betreibenden Klägers zu 1 (im Folgenden: Kläger) ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 , § 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG ) begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

1. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Die Frage, ob das gegen den Kläger in der Türkei anhängige Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen Art. 159 des türkischen Strafgesetzbuchs - tStGB - (alt) bzw. Art. 301 tStGB (neu) "per se politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts" ist (Beschwerdebegründung S. 4), hängt von der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften durch die türkischen Strafgerichte ab und ist deshalb in erster Linie eine Frage tatsächlicher Art, die allein von den Tatsacheninstanzen zu beantworten ist. Im Übrigen sind die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Bestrafung wegen Staatsschutzdelikten als politische Verfolgung sowohl nach Art. 16a GG als auch nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu bewerten ist, in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 80, 315 , 337 ff. und 81, 142, 149 ff.). Eine bestimmte weitergehende klärungsbedürftige Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren beantwortet werden könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf.

2. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde dagegen, dass sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen lässt, dass sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 28. Mai und 11. August 2005 zum politischen Charakter des Strafverfahrens und der ihm drohenden Strafe nach Art. 159 tStGB (alt) bzw. § 301 tStGB (neu) hinreichend befasst hat (Beschwerdebegründung S. 4 f.). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht ausreichend erwogen und nachprüfbar belegt hat, weshalb es trotz der von ihm unterstellten Bestrafung des Klägers nach § 159 tStGB (alt) bzw. § 301 tStGB (neu) annimmt, diesem drohe insoweit nach der Praxis der türkischen Gerichte keine asylrelevante, an ein unverfügbares Merkmal anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG . So hat es weder näher dargelegt, weshalb die den Staatsschutzdelikten zuzurechnende Strafvorschrift als solche und nach der Strafverfolgungspraxis keinen Verfolgungscharakter aufweist, noch hat es Feststellungen dazu getroffen, mit welcher Strafe der Kläger rechnen muss und dass die zu erwartende Strafe keine unverhältnismäßige, (auch) an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Sanktion darstellt.

3. Auf die ferner erhobene weitere Gehörsrüge (Beschwerdebegründung S. 1 ff.) kommt es danach nicht mehr an. Der Senat bemerkt allerdings, dass diese Rüge voraussichtlich schon deshalb keinen Erfolg gehabt hätte, weil das Berufungsgericht in den Urteilsgründen selbst davon ausgegangen ist, dass der Kläger mit einem Ermittlungs- und Strafverfahren nebst Verurteilung und Strafverbüßung rechnen muss (UA S. 12, 23), so dass der angeblich nicht berücksichtigte Vortrag über die Eröffnung eines Hauptverfahrens nicht entscheidungserheblich gewesen sein dürfte.

4. Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass ggf. auch zu prüfen ist, ob die Anerkennung des Klägers zu 1 als Flüchtling nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen ist.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10580/05