Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 02.08.2006

8 B 61.06

BVerwG, Beschluß vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 8 B 61.06

DRsp Nr. 2006/21736

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann nicht erfolgen.

Der Klärungsbedarf, der sich aus den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen ergeben soll, besteht nicht; denn das Verwaltungsgericht hat der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Verfügungsberechtigte die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO ) zu Recht abgesprochen (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24). In der Kassation hat sich hier der Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides erschöpft, mit dem ein belastender Verwaltungsakt nur aufgehoben worden ist. Eine damit verbundene, der Bestandskraft fähige Entscheidung "dem Grunde nach" über den Restitutionsanspruch, der durch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides wieder offen ist, liegt darin nicht. Hierfür sieht das Vermögensgesetz den eigenständigen Bescheid über die Berechtigteneigenschaft vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Cottbus - 1 K 1630/04 - 23.5.2006,