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BVerwG - Entscheidung vom 12.07.2006

4 BN 15.06

BVerwG, Beschluß vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 4 BN 15.06

DRsp Nr. 2006/21732

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

1. Dass der Senat des Verwaltungsgerichtshofs unter Mitwirkung der Richterin G. durch das angefochtene Urteil über die Klage entschieden hat, obwohl diese weder an der Einnahme des Augenscheins am 25. September 2002 noch an der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2003 mitgewirkt hat, verstößt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht gegen § 112 VwGO . Nach dieser Vorschrift darf das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass dem Urteil eine mündliche Verhandlung zugrunde liegt. Ergeht das Urteil, weil die Beteiligten - wie hier - auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung, ist § 112 VwGO jedenfalls im Grundsatz nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 1984 - BVerwG 3 C 31.83 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 6 m.w.N.). Eine andere rechtliche Beurteilung kann nur ausnahmsweise in Fällen Platz greifen, in denen mit der Verfahrensrüge nach § 112 VwGO im Einzelnen substantiiert dargelegt wird, dass in dem Urteil nicht lediglich der Inhalt der Akten verwertet, sondern auch ein aus den Akten nicht ersichtlicher Umstand berücksichtigt worden ist, der in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. Nur in einem solchen Fall liegt insoweit dem ergangenen Urteil die mündliche Verhandlung mit der Folge zugrunde, dass ein Richterwechsel zwischen der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Urteils jedenfalls nicht frei von Bedenken ist (BVerwG, Urteil vom 2. August 1984 aaO.). Einen solchen Sachverhalt hat die Beschwerde nicht dargelegt.

2. Das Urteil stellt auch nicht - wie die Beschwerde weiter geltend macht - eine Überraschungsentscheidung dar. Der Antragsteller durfte nicht in Folge des Zeitablaufs und der richterlichen Mitteilung vom 20. Februar 2004 darauf vertrauen, dass sowohl die mündliche Verhandlung wiedereröffnet würde als auch ein erneuter Termin zu einem Augenschein anberaumt werden würde. Er hat aufgrund des Hinweises des Berichterstatters vom 20. Februar 2004 seinen Verzicht auf mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 11. März 2004 und vom 30. Juni 2004 ausdrücklich bestätigt und selbst gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 N 01.593