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BVerwG - Entscheidung vom 24.01.2006

9 A 1.05

BVerwG, Beschluss vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 9 A 1.05

DRsp Nr. 2006/2123

Gründe:

Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen (§ 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO ). Danach ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden.

Hiernach erscheint es angemessen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nach Angaben der Beteiligten haben sie sich außergerichtlich darauf geeinigt, dass die Beigeladene der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die Inanspruchnahme des von ihr gepachteten Betriebsgrundstücks sowie dafür leistet, dass im Zuge der Bauarbeiten für die Dauer von insgesamt ca. sechs Wochen die Zufahrt zu ihrem Betriebsgrundstück gänzlich unmöglich ist. Damit hat die Klägerin im Wesentlichen das erreicht, worauf ihr mit der Klageschrift vom 14. Januar 2005 angekündigter Antrag bei sachdienlicher Auslegung gerichtet war. Ein solcher Entschädigungsanspruch war der Klägerin in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss versagt worden - zudem auf einer unzutreffenden Kenntnislage über das Ausmaß der dem Betrieb der Klägerin im Zuge der Bauarbeiten tatsächlich drohenden Beeinträchtigungen.

Eine Kostenbeteiligung der Beigeladenen scheidet aus, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO ).

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG ; gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts in gleicher Höhe hat keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben.