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BVerwG - Entscheidung vom 23.01.2006

8 B 93.05

BVerwG, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 8 B 93.05

DRsp Nr. 2006/2122

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Ein Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob nach dem Vermögensgesetz, das auf eine möglichst schnelle Klärung der offenen Vermögensfragen angelegt ist, dem Prinzip der Rechtssicherheit bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ein stärkeres Gewicht als in anderen Rechtsgebieten zukommt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Halle, vom 25.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 260/04