BVerwG, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 7 B 75.05
DRsp Nr. 2006/2121
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Ein Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung u.a. der Fragen bieten,
ob Klärschlammkomposte Abfälle darstellen, die dem Abfallschlüssel 19 08 05 der Anlage zur Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung zuzurechnen sind, und
ob die Kompostierung von Klärschlamm bereits den Abschluss des Verwertungsverfahrens darstellt oder ob dieses erst mit der Aufbringung des Klärschlammkompostes auf Böden seinen Abschluss findet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .
Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt - 4/2 L 494/04 - 20.6.2005,
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