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BVerwG - Entscheidung vom 18.07.2006

8 B 56.06

BVerwG, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 8 B 56.06

DRsp Nr. 2006/21139

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; denn sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs stellt. Zwar beruft sich der Kläger darauf, dass "wegen der Bedeutung der Sache" der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattzugeben sei. Die Beschwerde arbeitet jedoch keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage heraus, die die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnte. Vielmehr wendet sie sich in der Art einer Berufungsbegründung mit tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Die Aufklärungsrüge, sofern sie Gegenstand der Beschwerde sein sollte, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Sie lässt es an der Darlegung vermissen, dass die unterbliebene Aufklärung streitentscheidend gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Frankfurt/O.- 8 K 926/00 - 29.3.2006,