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BVerwG - Entscheidung vom 19.07.2006

6 C 21.06

BVerwG, Beschluß vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 6 C 21.06 - Aktenzeichen 6 B 22.06

DRsp Nr. 2006/21136

Gründe:

Nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 120 Abs.1 VwGO ist auf Antrag der Beschluss durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn u.a. die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder teilweise übergangen ist. Der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO kann im Wege der nachträglichen Ergänzung einer gerichtlichen Entscheidung beigefügt werden (vgl. Beschluss vom 13. Januar 1987 - BVerwG 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21 S. 2). Hier erstrebt die Beigeladene zu 2 jedoch keine Ergänzung der Kostenentscheidung um einen solchen Ausspruch, sondern eine Abänderung der vom Senat in dem Beschluss vom 8. Juni 2006 getroffenen Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten, die sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 bezieht. Ein solches Begehren kann nicht im Wege einer Beschlussergänzung im Sinne von § 122 Abs. 1 i.V.m. § 120 Abs. 1 VwGO durchgesetzt werden.

Der Ausspruch über Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Beigeladene zu 2 die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde uneingeschränkt beantragt hat und im Umfang der Revisionszulassung durch den Senat mit diesem Begehren erfolglos geblieben ist.