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BVerwG - Entscheidung vom 18.07.2006

3 KSt 6.06

BVerwG, Beschluß vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 3 KSt 6.06 - Aktenzeichen 3 KSt 4.06 - Aktenzeichen 3 B 161.05 - Aktenzeichen 3 PKH 20.05

DRsp Nr. 2006/21126

Gründe:

1. Das Verfahren 3 KSt 6.06 geht zurück auf das Verfahren 3 B 161.05, mit dem der Kläger sich unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid vom 29. August 2005 wandte, durch den das Verwaltungsgericht Meiningen die Klage gegen die Ablehnung der erstrebten berufliche Rehabilitierung der am 21. Juli 1981 verstorbenen Mutter des Klägers nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz ( BerRehaG ) abgewiesen hat. Sowohl der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 8. März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 -) als auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Beschluss vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 161.05 -) blieben ohne Erfolg. Die gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 161.05 - als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers vom 14. Mai 2006 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 4.06 - ebenso abgelehnt, wie der Antrag des Klägers, seine als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen. Das Bundesverfassungsgericht hatte freilich bereits am 10. Mai 2006 einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 8 März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 - nicht zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 966/06).

Das als "Antrag auf Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG547 Satz 6 ZPO )" bezeichnete Schreiben des Klägers vom 23. Mai 2006, dem das Begehren, des Klägers zu entnehmen ist, von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da es nach Zugang der Kostenrechnung erstellt wurde. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG . Nach dem Beschluss des Senats über die senatsinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2006 vom 13. Dezember 2005 ist Einzelrichter in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen der Berichterstatter. Dies gilt im Falle des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 -).

Die Erinnerung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit seiner Erinnerung möchte der Kläger offenbar geltend machen, nicht verpflichtet zu sein, die Kosten des von ihm beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens - BVerwG 3 B 161.05 - zu tragen, da durch den "Freikauf des Familienvaters 1965 ... der Straftatbestand nach § 105 Strafgesetzbuch der DDR und die Verletzung der garantierten Grundrechte nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unbestreitbar nachgewiesen" sei. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Wie bereits im Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 4.06 - ausgeführt, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nicht richtig behandelt worden sein könnte, nicht ersichtlich. Auch in Anbetracht der Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 23. Mai 2006 besteht kein Anlass, daran zu zweifeln.

2. Das Verfahren 3 KSt 8.06 geht zurück auf das Verfahren 3 B 99.05, mit dem der Kläger sich unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 7. April 2005 wandte, durch welches das Verwaltungsgericht Meiningen die Klage auf die erstrebten Ausgleichsleistungen nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz ( BerRehaG ) abgewiesen hat. Sowohl der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 11.05 -) als auch die Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 99.05 -) blieben ohne Erfolg. Die gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 B 99.05 - als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers vom 14. Mai 2006 wurde mit Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 5.06 - ebenso abgelehnt, wie der Antrag des Klägers, seine als Streitwertbeschwerde bezeichnete Gegenvorstellung an das Bundesverfassungsgericht zu verweisen. Das Bundesverfassungsgericht hatte freilich bereits am 10. Mai 2006 einstimmig beschlossen, die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 20.05 - nicht zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 966/06).

Das als "Beschwerde gegen den Kostenansatz mit Antrag auf Rücknahme der Kostenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 547 Satz 6 ZPO ) i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG " bezeichnete Schreiben des Klägers vom 18. Juni 2006, dem das Begehren, des Klägers zu entnehmen ist, von der Kostenerhebung abzusehen, ist ebenfalls als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da es nach Zugang der Kostenrechnung erstellt wurde. Auch hier ist der Senat zur Entscheidung über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen.

Diese Erinnerung des Klägers bleibt in der Sache gleichfalls ohne Erfolg. Mit seiner Erinnerung möchte der Kläger offenbar geltend machen, nicht verpflichtet zu sein, die Kosten des von ihm beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens - BVerwG 3 B 99.05 - zu tragen, da "die Kostenschuld ... ausschließliche Folge der evidenten Grundrechtsverletzungen aus § 105 Strafgesetzbuch der DDR in Verbindung mit §§ 1 , 2 fortgeltendem DDR-Staatshaftungsrecht - und dem Anspruch nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung und auszuschließender Schuld des Beschwerdeführers" sei. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Wie bereits im Beschluss vom 29. Mai 2006 - BVerwG 3 KSt 5.06 - ausgeführt, sind Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nicht richtig behandelt worden sein könnte nicht ersichtlich. Auch in Anbetracht der Ausführungen im Schreiben des Klägers vom 18. Juni 2006 besteht kein Anlass daran zu zweifeln. Insbesondere wurde entgegen der Behauptung des Klägers die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags mit den fehlenden Erfolgsaussichten begründet, die ihrerseits erläutert wurden. Auf diese Begründung wurde dann in dem anschließenden Beschluss hinsichtlich der Zulassung der Revision verwiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).