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BVerwG - Entscheidung vom 05.07.2006

3 B 44.06

BVerwG, Beschluß vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 3 B 44.06

DRsp Nr. 2006/21120

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin legt die von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

1. Die Klägerin beruft sich in erster Linie auf den Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Hierzu bedarf es der Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich war, sowie der näheren Darlegung, inwiefern diese Frage der höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon die Fortentwicklung der Rechtsprechung zu erwarten steht. Das leistet die Klägerin nicht. Sie wirft zwar sinngemäß die Frage auf, ob § 6 des Betreuungsbehördengesetzes ( BtBG ) vom 12. September 1990 (BGBl I S. 2002, 2025) - heute: § 6 Abs. 1 BtBG - einem anerkannten Betreuungsverein einen Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendung oder doch jedenfalls auf Teilhabe an in den Haushalt - hier: einer Gemeinde - eingestellten Fördermitteln verschafft. Dabei hält sie offenbar vor allem für klärungsbedürftig, ob nach § 1908 f BGB anerkannte Betreuungsvereine zu den von § 6 BtBG genannten "gemeinnützigen und freien Organisationen" zählen. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen sollte. Das ist auch nicht erkennbar. Das Berufungsurteil hat den Klaganspruch nicht deshalb verneint, weil die Klägerin nicht zu den von § 6 BtBG angesprochenen Organisationen gehören würde. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass ein nach § 1908 f BGB anerkannter Betreuungsverein eine "gemeinnützige oder freie Organisation" im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 2. Auflage 1994, Rn. 3 zu § 6 BtBG ).

Eine andere Frage ist, ob § 6 BtBG - von Bundesrechts wegen - die nach Landesrecht zuständigen Betreuungsbehörden dem Grunde nach zur finanziellen Förderung gemeinnütziger und freier Organisationen verpflichtet und ob diesen Organisationen hieraus ein entsprechender Rechtsanspruch erwächst. Das Berufungsgericht hat diese Frage verneint, während die Klägerin sie offenbar bejahen möchte. Auch insofern fehlt es jedoch an jeder Darlegung, inwiefern sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen sollte. Dass die Beklagte dem Grunde nach zur Förderung gemeinnütziger und freier Betreuungsorganisationen verpflichtet ist, steht zwischen den Beteiligten nämlich nicht im Streit; auch das Berufungsgericht hat eine solche prinzipielle Rechtspflicht, wenn auch nicht aus § 6 BtBG , so doch aus der bisherigen Förderpraxis der Beklagten hergeleitet, wie sie vor allem in deren Förderrichtlinien begründet ist. Zwischen den Beteiligten umstritten ist lediglich, ob die Beklagte ihr hierdurch eröffnetes Förderermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Dass sich auch insofern aus § 6 BtBG Anhaltspunkte herleiten ließen, legt die Klägerin indes nicht dar.

2. Auch den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) legt die Klägerin nicht hinlänglich dar.

Insofern beruft sie sich zum einen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2004 - BVerwG 3 C 45.03 - (BVerwGE 121, 23 ). Dort hat der Senat ausgesprochen, dass die Förderung eines Konkurrenten in einer bestimmten Größenordnung zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könne, die andere - private - Anbieter auf Dauer vom Markt zu verdrängen drohe und damit als Eingriff in die Berufsfreiheit anzusehen sei (aaO. S. 28). Die Klägerin legt indes nicht dar, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen hiervon abweichenden Rechtssatz in der Auslegung von Art. 12 Abs. 1 GG zugrunde gelegt hätte. Sie rügt lediglich, dass es nicht die nach ihrer Ansicht gebotene Konsequenz aus dieser Rechtsprechung gezogen habe, indem es einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in ihrem konkreten Falle verneint habe. Damit ist eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan.

Zum anderen sieht die Klägerin eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1984 - BVerwG 1 C 24.82 - (Buchholz 451.20 § 70 GewO Nr. 1 = NVwZ 1984, 585 = GewArch 1984, 265 ), indem das Berufungsgericht eine - auf Richtlinien gegründete - Verwaltungspraxis der Beklagten billige, die der Klägerin keine Chance auf Teilhabe an der städtischen Förderung lasse. Dieses Vorbringen vermag eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht zu begründen, weil das Urteil vom 27. April 1984 zu § 70 GewO ergangen ist, der im vorliegenden Rechtsstreit nicht einschlägig ist. So zeigt die Klägerin denn auch insofern keinen abweichenden Obersatz des Berufungsgerichts auf, sondern rügt lediglich eine nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 04.482