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BVerwG - Entscheidung vom 01.08.2006

1 B 46.06

BVerwG, Beschluß vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 1 B 46.06

DRsp Nr. 2006/21109

Gründe:

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit der Rücknahme der Beschwerde ist auch der Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 LC 386/05