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BVerwG - Entscheidung vom 12.01.2006

4 BN 45.05

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2006 - Aktenzeichen 4 BN 45.05

DRsp Nr. 2006/2105

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob ein privater Belang auch dann abwägungsbeachtlich sei, wenn er vor Beginn des Aufstellungs- oder Änderungsverfahrens eines Bebauungsplans mehrfach deutlich geäußert, im Rahmen der Offenlegung aber nur als nicht begründeter Widerspruch aufrechterhalten worden sei. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, dass in den Fällen, in denen ein Betroffener es unterlassen hat, seine Betroffenheit näher geltend zu machen, nur diejenigen Belange abwägungsbeachtlich sind, die sich der Gemeinde aufdrängen mussten (stRspr; grundlegend Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 >103<). Davon ausgehend bestimmt es sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls, ob mit einer nicht weiter begründeten ablehnenden Äußerung zu einem Bebauungsplanentwurf zugleich auf der Gemeinde bekannte frühere Stellungnahmen Bezug genommen werden sollte und wieweit sich die damit geäußerten Belange der Gemeinde aufdrängten. Das Normenkontrollgericht hat vorliegend in Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls das Ergebnis gewonnen, dass sich jedenfalls das Interesse der Antragsteller am Erhalt des Wirtschaftswegs, der für die Erschließung des bebauten Grundstücks ohne Bedeutung ist, nicht aufdrängen musste. Grundsätzliche Fragen ergeben sich daraus nicht.

Auch die weitere Frage zur Verletzung des Abwägungsgebots lässt sich, wie schon die Fragestellung selbst verdeutlicht, nicht ohne Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls beantworten und entzieht sich somit einer grundsätzlichen Klärung. Im Übrigen lag dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss vom 20. November 1995 - BVerwG 4 NB 23.94 - (BRS 57 Nr. 3 = BauR 1996, 215 ) ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde, denn das damals betroffene Grundstück lag inmitten des geplanten Wohngebiets und nicht an dessen Rand.

2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten.

Im Beschluss vom 26. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 5.97 - (BRS 59 Nr. 50 = BauR 1997, 435 ) hat der Senat die Antragsbefugnis eines Gewerbetreibenden, der vor Konkurrenz bewahrt bleiben will, verneint. Einen diese Entscheidung tragenden Rechtssatz, von dem das Oberverwaltungsgericht vorliegend abgewichen wäre, legt die Beschwerde nicht dar.

Im Beschluss vom 20. November 1995 - BVerwG 4 NB 23.94 - (a.a.O.) hat der Senat die Frage behandelt, ob eine Gemeinde bei der Festsetzung eines Wohngebiets von der Überplanung kleinerer Flächen inmitten des Plangebiets absehen darf. Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass vorliegend "städtebauliche Unordnung" geschaffen würde. Es ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, dass das unbebaute Grundstück ausreichend über das ebenfalls den Antragstellern gehörende bebaute Grundstück erschlossen sei.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 10351/05