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BVerwG - Entscheidung vom 18.01.2006

3 B 184.05

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 3 B 184.05

DRsp Nr. 2006/2095

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf war in diesem Beschluss ausdrücklich hingewiesen worden.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, den der Senat dem Schreiben des Klägers vom 2. Januar 2006 entnimmt, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UZ 1361/05