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BVerwG - Entscheidung vom 04.01.2006

3 B 155.05

BVerwG, Beschluss vom 04.01.2006 - Aktenzeichen 3 B 155.05

DRsp Nr. 2006/2093

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2005 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf der entsprechenden Anwendung von § 14 Abs. 1 StrRehaG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 451/05