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BVerwG - Entscheidung vom 09.01.2006

3 B 126.05

BVerwG, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 3 B 126.05

DRsp Nr. 2006/2091

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) wird nicht schlüssig dargelegt, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu bezeichnen und näher auszuführen, inwiefern diese der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit der Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet der Kläger nicht. Er bezeichnet schon keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts. Er hält den Begriff der schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 11 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes von Schleswig-Holstein für klärungsbedürftig. Diese Frage betrifft indes das schleswig-holsteinische Landesrecht und entzieht sich der revisionsgerichtlichen Beurteilung (§ 137 Abs. 1 VwGO ). Das Berufungsgericht hat sich bei der Auslegung des Landesrechts auch nicht durch Bundesrecht gebunden gesehen (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 8. bis 11.74 - BVerwGE 49, 301 >303 f.<). Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Allenfalls hat das Berufungsgericht vergleichbare Begriffe aus dem Bundesrecht als Auslegungshilfe herangezogen. Das ändert nichts daran, dass es Landesrecht ausgelegt hat, und führt nicht zur Revisibilität (Urteil vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 - Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 = NJW 1997, 814 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 30/04