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BVerwG - Entscheidung vom 11.07.2006

6 B 46.06

BVerwG, Beschluß vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 6 B 46.06

DRsp Nr. 2006/20380

Gründe:

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in den in der Beschlussformel genannten Beschlüssen ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil diese jeweils nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar ist. Darauf war der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in den angefochtenen Beschlüssen als auch noch durch das Schreiben des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 155 Abs. 4 VwGO .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen - 8 LA 173/05 - 19.5.2006, 22.5.2006,