Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 17.07.2006

5 B 66.06

BVerwG, Beschluß vom 17.07.2006 - Aktenzeichen 5 B 66.06 - Aktenzeichen 5 PKH 22.06

DRsp Nr. 2006/20376

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss (Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil) nicht.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Bremen, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 212/05