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BVerwG - Entscheidung vom 13.07.2006

5 B 61.06

BVerwG, Beschluß vom 13.07.2006 - Aktenzeichen 5 B 61.06 - Aktenzeichen 5 PKH 20.06

DRsp Nr. 2006/20375

Gründe:

Das als "Einspruch, Beschwerde, Rechtsmittel, Verfassungsbeschwerde" bezeichnete - und als einzig in Frage kommendes Rechtsmittel der Beschwerde behandelte - Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenansatz seiner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen hat, nicht. Die Beschwerdeführer sind hierauf hingewiesen worden; das Vorbringen im Schriftsatz vom 30. Juni 2006 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Da der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2006 nicht anfechtbar ist, kommt auch eine Verweisung nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 267/06