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BVerwG - Entscheidung vom 12.07.2006

4 B 37.06

BVerwG, Beschluß vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 4 B 37.06

DRsp Nr. 2006/20370

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob, wenn man von der Identität des Streitgegenstandes dahingehend ausgehe, dass im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2002 die Erschließungsvariante Rohrer Pfad zusammen mit den angrenzenden Privatgrundstücken abgelehnt worden sei, die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen oder eine Sachentscheidung zu treffen sei, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist auf die konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles zugeschnitten; welche verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse ihre Klärung in einem Revisionsverfahren erwarten lassen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage nicht verneint, weil der vorliegende Rechtsstreit denselben Streitgegenstand habe wie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2002 (1 K 2597.01. KO ), in dem über die Erteilung eines Bauvorbescheides zu entscheiden war. Es hat vielmehr das Rechtsschutzbedürfnis für das hier mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, festzustellen, dass die unter dem 18. September 2000 erteilten Baugenehmigungen mindestens bis zum 3. September 2008 gelten, und das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren, die Geltungsdauer der Baugenehmigungen um vier Jahre zu verlängern, verneint, weil die Klägerin die streitgegenständlichen Bauvorhaben, so wie sie nach den eingereichten Bauantragsunterlagen konzipiert seien, tatsächlich nicht verwirklichen könne (UA S. 12).

b) Die Frage, ob bei Identität des Streitgegenstandes durch Erteilung eines neuen Sachbescheides die materielle Rechtskraft von der Beklagten zur Disposition gestellt worden sei, würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte über den durch Urteil vom 2. Juli 2002 rechtskräftig verneinten Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhaben mit der dort vorgesehenen Erschließung erneut entschieden habe.

c) Die Frage, wann ein identischer Streitgegenstand vorliegt, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass der Streitgegenstand identisch ist mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 [25]; Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 72.00 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 80). Die Beschwerde legt nicht dar, welche über diese Rechtsprechung hinausgehenden verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse das erstrebte Revisionsverfahren zu diesem Fragenkomplex erbringen könnte.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

a) Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt es keinen Verfahrensmangel dar, dass das Oberverwaltungsgericht eine Sachprüfung unterlassen hat, weil es sich an die Rechtskraft einer früheren Entscheidung gebunden gefühlt hat. Bei der Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von deren materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183, stRspr). Warum das Oberverwaltungsgericht ausgehend von seiner materiellen Rechtsauffassung, dass die von der Klägerin ins Spiel gebrachte Erschließungskonzeption identisch mit derjenigen Erschließungsvariante sei, über die bereits rechtskräftig - für die Klägerin negativ - entschieden worden sei (UA S. 15 f.), den Sachverhalt weiter hätte aufklären sollen, legt die Beschwerde nicht dar.

b) Dem Oberverwaltungsgericht musste sich auch nicht aufdrängen, durch Ortsbesichtigung zu prüfen, ob eine Erschließung über die südlich angrenzenden, im Eigentum der Bundeswasserstraßenverwaltung stehenden Parzellen möglich ist. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, im Berufungsverfahren auf diese von den Beteiligten zuvor nicht in Betracht gezogene Möglichkeit hinzuweisen und ihre tatsächliche Realisierbarkeit darzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11246/05