BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 9 B 26.05
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob für einen Anspruch auf nachträgliche Anordnung von Schutzauflagen gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 LVwG SH (§ 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ) wegen nicht voraussehbarer Wirkungen eines Planvorhabens auf die tatsächliche Entwicklung bis zum Ablauf der Dreißig-Jahres-Frist des § 142 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 LVwG SH (§ 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG ) abzustellen ist oder auf einen kürzeren Prognosezeitraum, der (zulässigerweise) der lärmtechnischen Untersuchung des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde liegt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.