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BVerwG - Entscheidung vom 04.07.2006

8 B 42.06

BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 8 B 42.06

DRsp Nr. 2006/20242

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 923/01