BVerwG, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 3 B 45.06
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Aus den im Beschluss vom 24. April 2006 - BVerwG 3 PKH 9.06 - genannten Gründen hätte die Beschwerde unabhängig davon in der Sache ebenfalls erfolglos bleiben müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 2 GKG . Die Entscheidung zu den Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .