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BVerwG - Entscheidung vom 29.06.2006

3 B 193.05

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 3 B 193.05

DRsp Nr. 2006/20214

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob bei der Nachzulassung eines Arzneimittels nach § 105 Abs. 3 AMG die Aufnahme einer Gegenanzeige, die bestimmte Anwendergruppen wie Kinder von der Benutzung des Arzneimittels ausschließt, in die Packungsbeilage durch eine Auflage nur angeordnet werden darf, wenn die Zulassungsentscheidung als solche eine entsprechende Einschränkung enthält.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 sowie § 72 Nr. 1 GKG ; die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 4378/03