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BVerwG - Entscheidung vom 04.07.2006

6 B 43.06

BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 6 B 43.06

DRsp Nr. 2006/19640

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, folgt dies daraus, dass Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht. Sollte der Kläger die Beschwerde darüber hinaus auf weitere Gegenstände erstrecken wollen, ist sie auch deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch eine Anwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person vertreten wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des Klägers, soweit sie keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 M 12.06