BVerwG, Beschluss vom 06.07.2006 - Aktenzeichen 3 C 25.05
DRsp Nr. 2006/19627
Gründe:
Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen ist, ist die in dem Vergleich erklärte Rücknahme der Revision wirksam und das Verfahren insoweit einzustellen. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Vergleich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG ): wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
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