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BVerwG - Entscheidung vom 27.06.2006

3 B 192.05

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 3 B 192.05

DRsp Nr. 2006/19626

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) zu.

Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich unter anderem die Frage geklärt werden, ob der Ausschluss von einer Ausgleichsleistung nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG auch dann anzunehmen ist, wenn weder dem unmittelbar Geschädigten noch demjenigen, der den Anspruch auf Ausgleichsleistung geltend macht, die Verwirklichung eines der in § 1 Abs. 4 AusglLeistG genannten Ausschlussgründe zur Last fällt, sondern allenfalls einem der Zwischenglieder in der Erbenkette.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3218/03