BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 3 B 178.05
DRsp Nr. 2006/19622
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob die gesamtschuldnerische Haftung nach § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG auch dann eintritt, wenn jemand nicht die gesamte Schadensausgleichsleistung, sondern einen wesentlichen Teil bzw. einen wesentlichen Teil des dafür erzielten Erlöses ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 3 GKG .
Vorinstanz: VG Schleswig-Holstein, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 141/02
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