BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 3 B 143.05
DRsp Nr. 2006/19618
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich die Frage geklärt werden, ob die Bestimmungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über die Bereitstellung von Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung (§ 3 Satz 3 SchKG) und über ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen (§ 8 Satz 1 SchKG) es rechtfertigen können, bei der Ermittlung der Erforderlichkeit zusätzlicher privater Beratungsstellen (§ 4 Abs. 2 SchKG) die vorhandenen Beratungskapazitäten staatlicher Gesundheitsämter teilweise außer Ansatz zu lassen.
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 04.1769
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