BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 3 B 120.05
DRsp Nr. 2006/19617
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .
In dem erstrebten Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob und wie die etwaige Bedenklichkeit (§ 5 AMG ) traditionell angewendeter Arzneimittel bei der Entscheidung über die Aufnahme eines solchen Arzneimittels in die so genannte Traditionsliste nach § 109a Abs. 3 AMG Berücksichtigung findet und nach welchen Maßstäben nachträglich aufgetretene Zweifel an der Unbedenklichkeit eine Streichung aus der Traditionsliste nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG a.F. rechtfertigen können.
Vorinstanz: OVG Berlin, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 32.03
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