BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 2 B 11.06
DRsp Nr. 2006/19613
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Die angestrebte Entscheidung im Revisionsverfahren kann zu einer weiteren Klärung der Frage führen, unter welchen Voraussetzungen Beamten ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zu gewähren ist.
Vorinstanz: OVG Thüringen - 2 KO 1003/03 - 22.11.2005,
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