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BVerwG - Entscheidung vom 09.06.2006

1 B 73.05

BVerwG, Beschluss vom 09.06.2006 - Aktenzeichen 1 B 73.05

DRsp Nr. 2006/19610

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

Die Rechtssache hat - wie von der Beschwerde sinngemäß geltend gemacht wird - grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann zu einer Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen Familienabschiebungsschutz gemäß § 26 Abs. 4 AsylVfG - hier: neben der Familienasylberechtigung - zu gewähren ist.

Vorinstanz: OVG Thüringen - 3 KO 611/99 - 18.3.2005,