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BVerwG - Entscheidung vom 28.06.2006

1 B 70.06

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 1 B 70.06

DRsp Nr. 2006/19606

Gründe:

Die Beschwerde ist mit der Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 , § 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG ) begründet. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung wird die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass sich der Berufungsentscheidung nicht entnehmen lässt, ob und in welcher Weise das Berufungsgericht sich mit dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Februar 2006 (GA Bl. 78 ff.) zum Bestehen einer extremen Gefahrenlage bei der Rückkehr nach Kinshasa sowie den hierzu vorgelegten neuen Erkenntnisquellen befasst hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist für den Senat nicht feststellbar, dass das Berufungsgericht den Vortrag zu individuellen Besonderheiten und insbesondere die neuen Erkenntnisquellen überhaupt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Die ferner erhobene Grundsatzrüge hätte hingegen keinen Erfolg haben können, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnet.

Für das erneute Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Anhörung zu einer Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO unmissverständlich erkennen lassen muss, wie das Berufungsgericht zu entscheiden beabsichtigt, und sich das Gericht deshalb bei seiner Anhörungsmitteilung nicht auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken darf (vgl. etwa Beschluss vom 17. Juli 2003 - BVerwG 1 B 140.03 - juris unter Hinweis auf Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 >73 ff.<). Ob die Anhörungsmitteilung vom 19. Dezember 2005 (GA Bl. 71) diesen Anforderungen mit dem Hinweis auf ein Urteil des Berufungssenats noch gerecht wird, ist zumindest zweifelhaft. Außerdem hätte das Berufungsgericht die Klägerin aufgrund ihres substantiierten neuen Sachvortrags im Schriftsatz vom 1. Februar 2006 unter Bezugnahme auf neue, bisher nicht in das Verfahren eingeführte Erkenntnisse vor einer Entscheidung nach § 130a VwGO erneut zu der weiterhin beabsichtigten Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren anhören müssen (vgl. etwa Beschluss vom 23. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 169.01 - juris unter Hinweis auf Beschluss vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4384/04