Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 04.07.2006

10 B 39.06

BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 10 B 39.06

DRsp Nr. 2006/19602

Gründe:

Der mit Schreiben vom 28. Juni 2006 vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Rechtsbehelf ist - ungeachtet der Frage, ob er als außerordentliche Beschwerde oder als Gegenvorstellung zu werten ist und ob er im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft ist - zurückzuweisen. Für die vom Beschwerdeführer sinngemäß erhobene Rüge, dass der Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 oder die vorangegangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai und 6. April 2006 gegen verschiedene Bestimmungen des Grundgesetzes verstoßen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt namentlich für das Erfordernis, dass ein Verfahrensbeteiligter sich vor dem Bundesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigter vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 1 VwGO mit weiteren Maßgaben). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des in dieser Vorschrift geregelten Vertretungszwangs bestehen keine Bedenken, weil nicht erkennbar ist, dass dadurch der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1980 - BVerwG 7 B 1.80 - NJW 1980, 1706 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1960 - 1 BvL 17/59 - BVerfGE 10, 264 >268< = NJW 1960, 331 ; vgl. ferner BVerfG >Vorprüfungsausschuss<, Beschluss vom 9. Juli 1975 - 1 BvR 54/75 - NJW 1975, 51). Im Übrigen ist der Beschluss des Senats vom 19. Juni 2006 - unabhängig von der Frage des Vertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 VwGO - darauf gestützt, dass der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht zu den Entscheidungen gehört, die mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angegriffen werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren betreffend diesen Rechtsbehelf wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.