BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 6 B 37.06
DRsp Nr. 2006/19429
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 B 1473/05
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