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BVerwG - Entscheidung vom 22.06.2006

5 PKH 23.06

BVerwG, Beschluss vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 5 PKH 23.06

DRsp Nr. 2006/19426

Gründe:

Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wäre unzulässig (§ 152 Abs. 1 VwGO ). Der Vorbehalt in § 152 Abs. 1 VwGO zugunsten einer Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG greift entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht. Denn Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist nicht die Frage nach dem richtigen Rechtsweg, sondern allein die Verfahrenstrennung (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2006 - 12 E 557/06 - über die Beschwerde gegen den Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. April 2006 - 19 K 603/06).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 E 557/06