BVerwG, Beschluss vom 15.06.2006 - Aktenzeichen 3 B 37.06
DRsp Nr. 2006/19414
Gründe:
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird - auch vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 14. Juni 2006 (BVerwG 3 C 18.05) über die Auflösung der altrechtlichen Gemeinschaften der Separationsinteressenten in Brandenburg durch das Gesetz vom 11. Mai 1951 - voraussichtlich die Frage zu klären sein, welche Anforderungen an den Nachweis des Alteigentums an Wegegrundstücken in Fällen der Beweisnot für eine Gemeinde für einen Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 EV zu stellen sind.
Vorinstanz: VG Berlin, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 280.01
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