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BVerwG - Entscheidung vom 08.06.2006

3 B 185.05

BVerwG, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 3 B 185.05

DRsp Nr. 2006/19407

Gründe:

Die Beschwerden sind unzulässig.

Die Beschwerde des Klägers ist nicht ordnungsgemäß begründet. Sie genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO . Danach muss in der Begründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Hier fehlt es schon an der Angabe, welchen der drei genannten Zulassungsgründe der Kläger geltend machen will. Selbst wenn man darüber hinwegsieht und unterstellt, die Beschwerde stütze sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, fehlt es an der erforderlichen Darlegung. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 , 91). Dazu gehört eine inhaltliche Durchdringung des Prozessstoffes und eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 11; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 ). Daran fehlt es hier.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Forderung des Beklagten habe durch die fehlende Anmeldung im Insolvenzverfahren ihre Durchsetzbarkeit nicht verloren, auf § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO gestützt. Danach treten die rechtsgestaltenden Wirkungen eines Insolvenzplanes auch für solche Ansprüche ein, die nicht angemeldet worden waren. Darauf geht die Beschwerde mit keinem Wort ein, obwohl der Wortlaut der Bestimmung eindeutig für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht und auch die insolvenzrechtliche Literatur die Vorschrift in diesem Sinne versteht (vgl. u.a. Flessner, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung , § 254 InsO Rn. 3; Braun, in: Insolvenzrechts-Handbuch, § 69 Rn. 1; Braun, in: Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung , § 254 Rn. 5). Der Verweis der Beschwerde auf die dem Kläger günstige erstinstanzliche Entscheidung vermag diesen Mangel nicht auszugleichen, weil das Verwaltungsgericht sich mit der Bedeutung des Insolvenzplanes und der darauf bezogenen Bestimmung des § 254 Abs. 1 Satz 3 InsO ebenfalls nicht auseinander gesetzt hat.

Die als Anschlussbeschwerde bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO festgelegten Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden ist. Die Zustellung erfolgte am 7. Dezember 2005. Die Beschwerde des Beklagten ging am 25. Januar 2006 ein. Außerdem ist sie nicht beim Berufungsgericht, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden. Als selbständige Nichtzulassungsbeschwerde ist sie daher unzulässig.

Das Institut der unselbständigen Anschlussbeschwerde ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Dieses Verfahren ist nach seinen Voraussetzungen und nach seinen formalen Anforderungen in besonderer Weise ausgestaltet. Aus diesem Grund verbietet sich eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Anschlussberufung und Anschlussrevision (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 1969 - BVerwG 3 B 68.69 - BVerwGE 34, 351 ; Kopp/

Schenke, VwGO , § 133 Rn. 1; Pietzner, in: Schoch u.a., VwGO , § 133 Rn. 17). Das Rechtsmittel ist daher auch nicht als unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO . Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch das angefochtene Urteil im Ergebnis nur in Höhe der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote von 10 % belastet wird, während der Beklagte die uneingeschränkte Durchsetzbarkeit seiner Forderung erstrebt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 4399/02