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BVerwG - Entscheidung vom 11.05.2006

6 B 26.06

BVerwG, Beschluss vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 6 B 26.06

DRsp Nr. 2006/19261

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2005 (OVG 13 PA 539/04), mit dem seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 8. Oktober 2004 (VG 6 B 145/04) zurückgewiesen wurde, sowie den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2006 (OVG 13 PA 139/06), mit welchem ein Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 9. Februar 2005 abgelehnt worden war.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 PA 539/04
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 PA 139/06